Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
1. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 1.Paragraph eins,
Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind. Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 18, Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß Paragraph 17, Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt sind.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013076
Dokumentnummer
NOR40274859