Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
33 Bewertungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Bei der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates zu übermitteln.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274835