Bundesrecht konsolidiert

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Hitzeschutzverordnung § 6

Kurztitel

Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 325/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Hitze-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3 und 4

Text

Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/325/P6/NOR40274785

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