Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hitzeschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Hitze-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3 und 4
Text
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013073
Dokumentnummer
NOR40274785