(3)Absatz 3,Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.