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Ärzteliste-Verordnung 2025 § 4

Kurztitel

Ärzteliste-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ärzteliste-V 2025

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausweise für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen
    1. Ziffer eins
      ,,TA“ oder „TÄ“ für Turnusarzt oder Turnusärztin,
    2. Ziffer 2
      ,,FA“ oder „FÄ“ für Facharzt oder Fachärztin,
    3. Ziffer 3
      „AM“ für Allgemeinmediziner oder Allgemeinmedizinerin, sowie
    4. Ziffer 4
      ,,AA“ oder „AÄ“ für Approbierter Arzt oder Approbierte Ärztin
    zu enthalten. Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu richten. Eine Änderung des Ausstellungsdatums erfolgt in diesem Fall nicht.
  3. Absatz 3,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Legende zu den auf der Vorderseite aufgebrachten Hologrammen im Sinne des ersten Satzes des Absatz 2, sowohl in deutscher und in englischer Sprache,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis in englischer Sprache, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bei der Österreichischen Ärztekammer registriert ist,
    3. Ziffer 3
      das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Ärztinnen-/Ärzteausweis an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln und den Hinweis, dass die Postgebühr beim Empfänger eingehoben wird.
  4. Absatz 4,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben.

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20013063

Dokumentnummer

NOR40273722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/314/P4/NOR40273722

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