Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärzteliste-Verordnung 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
20.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Ärzteliste-V 2025
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 2, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2)Absatz 2,Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
(3)Absatz 3,Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
Schlagworte
Vorname
Im RIS seit
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Gesetzesnummer
20013063
Dokumentnummer
NOR40273721