Bundesrecht konsolidiert

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Ärzteliste-Verordnung 2025 § 3

Kurztitel

Ärzteliste-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ärzteliste-V 2025

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 2, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
  2. Absatz 2,Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
  3. Absatz 3,Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20013063

Dokumentnummer

NOR40273721

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/314/P3/NOR40273721

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