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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) § 2

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 312/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Inhalt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn:

 

1. und 2. Berufsjahr

2 216,--

3. und 4. Berufsjahr

2 259,--

5. und 6. Berufsjahr

2 304,--

7. und 8. Berufsjahr

2 348,--

9. und 10. Berufsjahr

2 384,--

11. und 12. Berufsjahr

2 404,--

13. und 14. Berufsjahr

2 435,--

15. und 16. Berufsjahr

2 463,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

2 498,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

2 531,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

2 565,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

2 596,--

31., 32., 33. und 34. Berufsjahr

2 650,--

35., 36., 37. und 38. Berufsjahr

2 710,--

ab dem 39. Berufsjahr

2 768,--

  1. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.
  2. Absatz 3,Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat.
  3. Absatz 4,Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 7,95 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.
  4. Absatz 5,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 4,47 €.

Schlagworte

Sonderkindergarten, Sonderkindergartengruppe, Sonderkrippe, Grobreinigung

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20013062

Dokumentnummer

NOR40273715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/312/P2/NOR40273715

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