(11)Absatz 11,Karenzen nach Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw. den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2015 beginnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.Karenzen nach Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw. den Anspruch auf den Zuschlag nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2015 beginnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.