(1)Absatz eins,Haus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, aber Anlagen nach § 1 dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten (wenn sie mit der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer oder Hausverwalterin bzw. Hausverwalter ein derartiges Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwarHaus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, aber Anlagen nach Paragraph eins, dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten (wenn sie mit der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer oder Hausverwalterin bzw. Hausverwalter ein derartiges Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
Haustechnikerinnen bzw. Haustechnikern 18,87 €
Hausarbeiterinnen bzw. Hausarbeitern 15,23 €.