Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg § 4

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4331 €, für das Bewässern 0,4161 € und das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6827 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. Der rechnerisch ermittelte Endbetrag ist auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
  2. Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,10 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Im RIS seit

11.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013044

Dokumentnummer

NOR40273216

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/288/P4/NOR40273216

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