§ 2.Paragraph 2,
Für das Kalenderjahr 2026 wird der Betrag nach § 104 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 60 Euro mit 61,6 Euro festgestellt. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Betrag nach Paragraph 104, Absatz 3, EStG 1988 auf Grund des Paragraph 108 f, ASVG statt 60 Euro mit 61,6 Euro festgestellt.