Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufwandersatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 379/2024, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2024,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Im RIS seit
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20013041
Dokumentnummer
NOR40273197