Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 119,-- € für das erste Kind und von 80,-- € für jedes weitere Kind monatlich.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 119,-- € für das erste Kind und von 80,-- € für jedes weitere Kind monatlich.