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Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich § 2

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt

Paragraph 2,

 

  1. A
    Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in Paragraph 9, nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

  1. Ziffer eins
    Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1766,--

1795,--

1823,--

ab 6. Berufsjahr

1776,--

1804,--

1831,--

ab 11. Berufsjahr

1783,--

1819,--

1847,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 2
    Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1837,--

1911,--

1998,--

ab 6. Berufsjahr

1894,--

2053,--

2166,--

ab 11. Berufsjahr

2174,--

2402,--

2566,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 3
    Köchinnen, Köche

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1931,--

2092,--

2221,--

ab 6. Berufsjahr

2057,--

2274,--

2431,--

ab 11. Berufsjahr

2443,--

2697,--

2886,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 4
    Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1955,--

2130,--

2264,--

ab 6. Berufsjahr

2106,--

2318,--

2481,--

ab 11. Berufsjahr

2490,--

2751,--

2946,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 164,-- € pro Monat.

  1. Ziffer 5
    Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1849,--

1922,--

2023,--

ab 6. Berufsjahr

1905,--

2065,--

2178,--

ab 11. Berufsjahr

2186,--

2414,--

2579,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 330,-- € pro Monat.

  1. Ziffer 6
    Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

 

1. - 5. Berufsjahr

1975,--

ab 6. Berufsjahr

2108,--

ab 11. Berufsjahr

2484,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.

  1. Ziffer 7
    Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

 

1. - 5. Berufsjahr

2304,--

ab 6. Berufsjahr

2524,--

ab 11. Berufsjahr

2995,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.

  1. Ziffer 8
    Kinder- und Hortpädagoginnen und Kinder- und Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

 

1. - 5. Berufsjahr

2303,--

ab 6. Berufsjahr

2522,--

ab 11. Berufsjahr

2993,--

  1. Ziffer 9
    Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

1887,--

1990,--

ab 6. Berufsjahr

2003,--

2131,--

ab 11. Berufsjahr

2298,--

2512,--

Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

  1. Ziffer 10
    Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

2130,--

2304,--

ab 6. Berufsjahr

2318,--

2524,--

ab 11. Berufsjahr

2751,--

2995,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).

  1. B
    Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in Paragraph 9, nicht anderes bestimmt ist.

  1. Ziffer eins
    Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

12,23,--

13,41,--

14,31,--

ab 6. Berufsjahr

13,27,--

14,60,--

15,55,--

ab 11. Berufsjahr

15,53,--

17,20,--

18,41,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 2
    Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

12,61,--

13,82,--

14,72,--

ab 6. Berufsjahr

13,70,--

15,03,--

16,05,--

ab 11. Berufsjahr

16,05,--

17,74,--

19,02,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 3
    Köchinnen, Köche

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

12,94,--

14,16,--

15,14,--

ab 6. Berufsjahr

14,02,--

15,46,--

16,51,--

ab 11. Berufsjahr

16,47,--

18,24,--

19,57,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 4
    Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

13,27,--

14,60,--

15,82,--

ab 6. Berufsjahr

14,32,--

15,97,--

17,41,--

ab 11. Berufsjahr

17,02,--

18,84,--

20,60,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,85 € pro Stunde.

  1. Ziffer 5
    Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

13,19,--

14,44,--

14,93,--

ab 6. Berufsjahr

14,31,--

15,79,--

17,11,--

ab 11. Berufsjahr

16,86,--

18,66,--

20,23,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Zuschlag 1: Jugendlichen, die unter Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, fallen, und die zwischen 20 und 22 Uhr Kinder bzw. Säuglinge betreuen, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50%.
Zuschlag 2: Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Säuglinge (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) betreuen, gebühren zusätzlich 2,20 € pro Stunde, soweit nicht Zuschlag 1 gebührt.

  1. Ziffer 6
    Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

 

1. - 5. Berufsjahr

16,44,--

ab 6. Berufsjahr

17,98,--

ab 11. Berufsjahr

21,26,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.

  1. Ziffer 7
    Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

 

1. - 5. Berufsjahr

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

22,14,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.

  1. Ziffer 8
    Kinder- bzw. Hortpädagoginnen und Kinder- bzw. Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

 

1. - 5. Berufsjahr

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

22,12,--

  1. Ziffer 9
    Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

13,84,--

15,11,--

ab 6. Berufsjahr

15,11,--

16,51,--

ab 11. Berufsjahr

17,79,--

19,49,--

Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

  1. Ziffer 10
    Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

14,60,--

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

15,97,--

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

18,84,--

22,14,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).

Schlagworte

Kinderbetreuungsperson, Krankenbetreuer, Krankenbetreuerin, Kinderpädagogin, Gesundheitspflegeperson

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Gesetzesnummer

20013039

Dokumentnummer

NOR40273175

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/279/P2/NOR40273175

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