Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz § 5

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen und im Intranet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Zeitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inside), ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

    Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wird auf Anfrage ein Zugang auf der Intranet-Seite der jeweiligen Dienststelle des BMASGPK zur Veröffentlichung relevanter Informationen eingeräumt.

  3. Absatz 3,Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nach Absprache mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013036

Dokumentnummer

NOR40273135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/275/P5/NOR40273135

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