Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten § 1

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 273/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Kärnten

M 8/2025/XXVI/99/8

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Kärnten;
  2. Ziffer 2
    persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013034

Dokumentnummer

NOR40273092

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/273/P1/NOR40273092

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