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Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 2

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gehaltsschema

Paragraph 2,

Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Beschäftigungsgruppe 1
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit:
    Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

 

a)

b)

c)

 

mit unterrichtender Tätigkeit

mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung

mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung

 

1. - 5. Berufsjahr

36,30

38,40

40,30

ab dem 6. Berufsjahr

38,20

40,30

41,80

ab dem 11. Berufsjahr

40,30

42,10

43,80

ab dem 16. Berufsjahr

41,70

43,70

45,90

ab dem 21. Berufsjahr

43,60

45,70

47,70

Das Monatsgehalt errechnet sich wie folgt: Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte monatliche Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung).

  1. Ziffer 2
    Beschäftigungsgruppe 2
    Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2142,--

3. und 4. Berufsjahr

2187,--

5. und 6. Berufsjahr

2222,--

7. und 8. Berufsjahr

2263,--

9. Berufsjahr

2405,--

10. und 11. Berufsjahr

2538,--

12. bis 14. Berufsjahr

2673,--

15. bis 17. Berufsjahr

2882,--

ab dem 18. Berufsjahr

2939,--

  1. Ziffer 3
    Beschäftigungsgruppe 3
    Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondentinnen und Korrespondenten.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2282,--

3. und 4. Berufsjahr

2333,--

5. und 6. Berufsjahr

2487,--

7. und 8. Berufsjahr

2631,--

9. Berufsjahr

2845,--

10. und 11. Berufsjahr

3148,--

12. bis 14. Berufsjahr

3319,--

15. bis 17. Berufsjahr

3547,--

ab dem 18. Berufsjahr

3614,--

  1. Ziffer 4
    Beschäftigungsgruppe 4
    Qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Assistentinnen und Assistenten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beschäftigt sind, selbständige Buchhalterinnen und Buchhalter bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner, selbständige Sekretärinnen und Sekretäre, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im 1. Praxisjahr, Korrespondentinnen und Korrespondenten mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operatorinnen bzw. Operatoren und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind.
    Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung leisten.
    Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2577,--

3. und 4. Berufsjahr

2710,--

5. und 6. Berufsjahr

2843,--

7. und 8. Berufsjahr

3172,--

9. Berufsjahr

3582,--

10. und 11. Berufsjahr

3959,--

12. bis 14. Berufsjahr

4188,--

15. bis 17. Berufsjahr

4513,--

ab dem 18. Berufsjahr

4606,--

Personen, die mehrsprachige Lern- und Freizeitbetreuung leisten, erhalten einen Zuschlag von 10% des monatlichen Bruttogehalts.
Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern mit abgeschlossener fachspezifischer oder pädagogischer Ausbildung gebührt ein Zuschlag von 337,-- € pro Monat.

  1. Ziffer 5
    Beschäftigungsgruppe 5
    Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis.
    Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. bis 4. Berufsjahr

3224,--

5. und 6. Berufsjahr

3760,--

7. und 8. Berufsjahr

4070,--

9. Berufsjahr

4404,--

10. und 11. Berufsjahr

4676,--

12. bis 14. Berufsjahr

4909,--

15. bis 17. Berufsjahr

5247,--

ab dem 18. Berufsjahr

5351,--

  1. Ziffer 6
    Beschäftigungsgruppe 6
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistentinnen und Direktionsassistenten.

Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

5. bis 9. Berufsjahr

4230,--

10. bis 14. Berufsjahr

4997,--

15. bis 17. Berufsjahr

5760,--

ab dem 18. Berufsjahr

5872,--

  1. Ziffer 7
    Beschäftigungsgruppe 7
    Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt

 

von €

ab dem 5. Berufsjahr

4997,--

  1. Ziffer 8
    Schulassistentinnen und Schulassistenten
    Auf Schulassistentinnen und Schulassistenten, das sind Personen, die Hilfe bei der Basisversorgung (Essen, Hygienemaßnahmen etc.) und im lebenspraktischen Training (z. B. An- und Ausziehen etc.) leisten sowie zur Reinigung und Pflege des Klassenraumes und Garderobenbereichs eingesetzt werden, ist der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und –horten, M 22/2025/XXII/96/2, anzuwenden.

Schlagworte

Privatkrippe, Vorarbeit, Lernbetreuung

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013030

Dokumentnummer

NOR40273047

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/270/P2/NOR40273047

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