Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 1

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

M 24/2025/XXIII/97/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
    1. Litera a
      die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.
    Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 30, Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Berufsausbildungsgesetz liegt.
    Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013030

Dokumentnummer

NOR40273046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/270/P1/NOR40273046

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