(2)Absatz 2,Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Absatz eins, um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.