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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg § 3

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 20,31 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt das Zweifache des Stundenlohnes.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,16 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013026

Dokumentnummer

NOR40273018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/265/P3/NOR40273018

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