Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 2
Inkrafttretensdatum
29.11.2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für das Kalenderjahr 2026 wird der Angehörigenbonus nach den §§ 21g Abs. 1 sowie 21h Abs. 1 BPGG statt 130,80 € mit 134,30 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach § 21h Abs. 2 Z 2 BPGG statt 1 594,50 € mit 1 710,90 € festgestellt. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Angehörigenbonus nach den Paragraphen 21 g, Absatz eins, sowie 21h Absatz eins, BPGG statt 130,80 € mit 134,30 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, BPGG statt 1 594,50 € mit 1 710,90 € festgestellt.
Im RIS seit
02.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40273002