Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1
Inkrafttretensdatum
29.11.2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Text
Artikel 3
§ 1.Paragraph eins,
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2026 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt: Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2026 an die Stelle der im Paragraph 5, Absatz eins, BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
in Stufe 1 statt 200,80 € mit 206,20 €,
in Stufe 2 statt 370,30 € mit 380,30 €,
in Stufe 3 statt 577,00 € mit 592,60 €,
in Stufe 4 statt 865,10 € mit 888,50 €,
in Stufe 5 statt 1 175,20 € mit 1 206,90 €,
in Stufe 6 statt 1 641,10 € mit 1 685,40 €,
in Stufe 7 statt 2 156,60 €.mit 2 214,80 €.
Im RIS seit
02.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40273001