Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland § 2

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 154,86 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 18,28 €.
  2. Absatz 2,Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013022

Dokumentnummer

NOR40272966

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/260/P2/NOR40272966

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