Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich § 7

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 259/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Haustechnikerinnen und Haustechnikern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 20,50 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 15,21 €.
  2. Absatz 2,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 83,65 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  3. Absatz 3,Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
  4. Absatz 4,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Reinigungsarbeit, Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013021

Dokumentnummer

NOR40272960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/259/P7/NOR40272960

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