(2)Absatz 2,Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, idF LGBl. Nr. 71/2018, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 8, Wiener Aufzugsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der Paragraphen 12, bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.