Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien § 2

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 139,90 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 10,04 €.
  2. Absatz 2,Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 8, Wiener Aufzugsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der Paragraphen 12, bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013020

Dokumentnummer

NOR40272943

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/258/P2/NOR40272943

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