Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien § 1

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Wien

M 3/2025/XXVI/99/3

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Wien;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013020

Dokumentnummer

NOR40272942

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/258/P1/NOR40272942

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