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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien § 3

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 255/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
    1. Ziffer eins
      Einmal noch je das einfache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Fassaden mit Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
      2. Litera b
        bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
      3. Litera c
        bei Legung einer durchgehenden Steigleitung ober Verputz oder unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
      4. Litera d
        bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
      5. Litera e
        bei Tausch bzw. Instandsetzung von Stiegenhausfenstern (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera c,).
      6. Litera f
        bei Dachinstandsetzung (Erneuerung von mehr als 50% der Dachfläche) bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Das Entgelt für Arbeiten nach Ziffer eins, ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist die Hälfte des Entgelts nach Ziffer eins, mit der Lohnauszahlung für den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen, die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten.
      2. Litera b
        Endet das Dienstverhältnis vor Abschluss der in Ziffer eins, angeführten Arbeiten, dann gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
      3. Litera c
        Müssen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 13,34 € je Stunde.
  2. Absatz 2,Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,34 €. Dieser erhöht sich auf 26,68 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 3/2025/XXVI/99/3, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  3. Absatz 3,Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 31,46 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird, ausgenommen betriebliche Anlagen, gebührt ein monatliches Entgelt von 46,23 €.
  4. Absatz 4,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 83,46 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  5. Absatz 5,Dem Entgelt nach Absatz eins, bis 4 wird der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  6. Absatz 6,Für die Betreuung einer Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten gebührt ein monatliches Entgelt von 32,54 €. Bei Inkasso gebührt ein Zuschlag 8,07 € pro Waschmaschine.
  7. Absatz 7,Wird eine Anwesenheitspflicht der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vereinbart, welche über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, 3, und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgeht, so gebührt hiefür ein Stundenlohn von 9,01 €, der sich an Sonn- und Feiertagen auf 18,02 € erhöht.

Schlagworte

Wärmeisolierung, Sonntag

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013018

Dokumentnummer

NOR40272927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/255/P3/NOR40272927

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