Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich § 11

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Lohn

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (Paragraph 3,) eingestuft.
  2. Absatz 2,Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (Paragraph 3,) eingestuft.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (Paragraph 3,) eingestuft.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der in Absatz eins, bis 3 genannten Arbeiten gilt der in Paragraph 3, für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013016

Dokumentnummer

NOR40272909

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/249/P11/NOR40272909

Navigation im Suchergebnis