(2)Absatz 2,Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:
Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;
Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden;
sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (§ 277 Abs. 1 UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten; anstelle der Vorlage von Unterlagen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden;sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (Paragraph 277, Absatz eins, UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Ziffer eins, eingereicht werden mussten; anstelle der Vorlage von Unterlagen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden;
wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Z 1 hervorgehen.wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Ziffer eins, hervorgehen.
Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Z 1 bis 3 auch für den Konzernabschluss (§ 250 UGB) des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Ziffer eins bis 3 auch für den Konzernabschluss (Paragraph 250, UGB) des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.