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Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung § 7

Kurztitel

Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 243/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MI-EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
  2. Absatz 2,Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;
    2. Ziffer 2
      Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden;
    3. Ziffer 3
      sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (Paragraph 277, Absatz eins, UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Ziffer eins, eingereicht werden mussten; anstelle der Vorlage von Unterlagen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden;
    4. Ziffer 4
      wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Ziffer eins, hervorgehen.
    Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Ziffer eins bis 3 auch für den Konzernabschluss (Paragraph 250, UGB) des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.
  3. Absatz 3,War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.
  4. Absatz 4,Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen;
    2. Ziffer 2
      eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      eine aktuelle Aufstellung aller Sicherheiten und Bürgschaften, die vom Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind oder die für Verbindlichkeiten des Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind und
    4. Ziffer 4
      sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre.
  5. Absatz 5,Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß dem ersten Satz nicht vor, hat er dies zu begründen.

Im RIS seit

17.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20013005

Dokumentnummer

NOR40272643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/243/P7/NOR40272643

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