(2)Absatz 2,Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 5 und Paragraph 7, nicht anzuwenden.