Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalbeirat § 3

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Zusammensetzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu ernennenden Mitglieder sollen im Hinblick auf die Diversität im weiteren Sinne ausgewählt werden und insbesondere in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche und fachliche bzw. praktische Erfahrung verfügen:
    1. Ziffer eins
      Denkmalpflege, Konservierung, Restaurierung, einschließlich relevanter Naturwissenschaften (Heritage Sciences)
    2. Ziffer 2
      Architektur, Architektur- und Kunstgeschichte, Bauforschung
    3. Ziffer 3
      Archäologie aller Epochen und Ausrichtungen
    4. Ziffer 4
      Sonstige historische Fachgebiete (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, etc.)
    5. Ziffer 5
      Kulturlandschaft, Landschaftsarchitektur, Gärten und Parks
    6. Ziffer 6
      Baukultur, Weltkulturerbe
    7. Ziffer 7
      Kulturgüterschutz, Katastrophenmanagement
    8. Ziffer 8
      Raumplanung, Städtebau, Ortsbild
    9. Ziffer 9
      Bauen im Bestand, Hochbau, Infrastruktur, historische Baumaterialien
    10. Ziffer 10
      Bauingenieurwesen, Bauphysik, Baukonstruktion, Statik und Tragwerkslehre
    11. Ziffer 11
      Bau- und Projektmanagement, Baudurchführung
    12. Ziffer 12
      Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen
    13. Ziffer 13
      Geologie – Bodenmechanik
    14. Ziffer 14
      Rechtswissenschaften, Kunst- und Kulturrecht
    15. Ziffer 15
      Vermessungswesen, Fernerkundung
    16. Ziffer 16
      Digitalisierung (Building Information Modeling, Datenmanagement, Wissensmanagement, etc.)
  2. Absatz 2,Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes schlägt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport geeignete Personen zur Ernennung vor. Sie bzw. er erstellt den Vorschlag in Abstimmung mit der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode aus bzw. beendet ein Mitglied seine Beiratstätigkeit vorzeitig aus persönlichen Gründen, so hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes unter Berücksichtigung der im Beirat vertretenen Fachgebiete eine Nachbesetzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode sind neuerliche Ernennungen möglich.
  4. Absatz 4,Der Denkmalbeirat soll aus zumindest 30, höchstens aber 60 Personen bestehen.
  5. Absatz 5,Die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport aus wichtigem, in der Person gelegenem Grund abberufen werden.

Schlagworte

Architekturgeschichte, Wirtschaftsgeschichte, Baumanagement, Kunstrecht

Im RIS seit

12.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/240/P3/NOR40272525

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