Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalbeirat § 12

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

13.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufwandsentschädigungen, Gebühren

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  2. Absatz 2,Der bzw. dem Vorsitzenden kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden von 400 Euro gewähren.
  3. Absatz 3,Für die im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit erstellten schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der geltenden Fassung, zu.
  4. Absatz 4,Der Ersatz von im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit angefallenen Reisekosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der geltenden Fassung, zu erfolgen.

Im RIS seit

12.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/240/P12/NOR40272534

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