Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalbeirat § 10

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sekretariat, Hilfsleistungen und sonstige Kosten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.
  2. Absatz 2,Die Kosten, die sich aus der Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirats ergeben, sind vom Bundesdenkmalamt zu veranschlagen und zu tragen.

Im RIS seit

12.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272532

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/240/P10/NOR40272532

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