Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2025
Außerkrafttretensdatum
30.11.2026
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
AusländerInnen, die
seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Schlagworte
Ausländer, Ausländerin
Im RIS seit
17.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
20012984
Dokumentnummer
NOR40272169