(2)Absatz 2,Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Abs. 1 ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Absatz eins, ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: