Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2026

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Text

Entschädigung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Rentenkommission – ausgenommen der Leitung – gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.
  2. Absatz 2,Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Rechnungslegung monatlich im Nachhinein.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Rentenkommission sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272095

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/211/P41/NOR40272095

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