Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
07.10.2025
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Abkürzung
GeO der VA 2025
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 184/2026
Text
Befangenheit
§ 39.Paragraph 39,
Die Mitglieder der Rentenkommission haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt. Die Mitglieder der Rentenkommission haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272093