(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.
(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)