Bundesrecht konsolidiert

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Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.09.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

BNK-GV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fälligkeit der Gebühr

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)

  2. Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Im RIS seit

23.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/202/P5/NOR40271840

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