Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BMFWF 2025 § 6

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einbindung in Personalauswahlverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist nach den Bestimmungen des AusG 1989 in Personalauswahlverfahren einzubinden.
  2. Absatz 2,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle und in nachgeordneten Dienststellen sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichen Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      Besetzung der Begutachtungskommission,
    3. Ziffer 3
      Bewerbungen,
    4. Ziffer 4
      Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG 1989 inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
    5. Ziffer 5
      Auswahlentscheidung.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat der oder dem von der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in die Begutachtungskommission namhaft gemachten Bediensteten zu ermöglichen, eine Frage zur Frauenförderung oder zur Gleichstellung zu stellen.
  4. Absatz 4,Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Genehmigung zur Stellungnahme vorzuschreiben.

Schlagworte

Ernennungsakt

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271653

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/198/P6/NOR40271653

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