Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische Daten in der von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten in der gewünschten Form und Aufbereitung jeweils zum Stichtag 31. Dezember zur Verfügung zu stellen;Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische Daten in der von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten in der gewünschten Form und Aufbereitung jeweils zum Stichtag 31. Dezember zur Verfügung zu stellen;