Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.09.2025
Außerkrafttretensdatum
18.06.2026
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
18 Kundmachungswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl.
BGBl. II Nr. 147/2026).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro. Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro.
Im RIS seit
09.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20012959
Dokumentnummer
NOR40271638