Bundesrecht konsolidiert

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Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2025

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.09.2025

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
18 Kundmachungswesen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 147/2026).

Text

Paragraph eins,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro.

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20012959

Dokumentnummer

NOR40271638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/195/P1/NOR40271638

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