Festlegung des Auswahlverfahrens
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:
1.Ziffer eins 2300 MHz – 2360 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;
2.Ziffer 2 2570 MHz – 2620 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;
3.Ziffer 3 2500 MHz – 2570 MHz (Uplink) und 2620 – 2690 MHz (Downlink) im gepaarten FDD-Bereich.