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Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15 gemäß § 86a Abs. 2 VfGG Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 04.10.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 08.07.2025
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15 gemäß § 86a Abs. 2 VfGG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2025
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
08.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
1.
Ziffer eins
Die in
BGBl. II Nr. 49/2025
gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:
Die in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2025, gemäß Paragraph 86 a, VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024),
BGBl. I Nr. 112/2023
, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023
, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des Paragraph 6, BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G),
BGBl. Nr. 379/1984
, idF
BGBl. I Nr. 112/2023
ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Aus Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023
, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die in Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 20, Absatz eins, B-VG.
Die mit § 31 ORF-G,
BGBl. Nr. 379/1984
, idF
BGBl. I Nr. 112/2023
und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr 112/2023
, erfolgte Neuregelung Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Die mit Paragraph 31, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, erfolgte Neuregelung Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023
, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
Paragraph 13 und Paragraph 17, Absatz 7 und Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
2.
Ziffer 2
Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs. 4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
Im RIS seit
09.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Gesetzesnummer
20012937
Dokumentnummer
NOR40270400
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/153/A1/NOR40270400
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