Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 151/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 255/2026

Text

Sonstige Ansprüche

Paragraph 4,

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012936

Dokumentnummer

NOR40270396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/151/P4/NOR40270396

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