Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2025
Außerkrafttretensdatum
31.05.2026
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 253/2026
Text
Heimarbeitszuschlag
§ 3.Paragraph 3,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Im RIS seit
08.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026
Gesetzesnummer
20012933
Dokumentnummer
NOR40270378