Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 148/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 252/2026

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 3,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Im RIS seit

09.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012932

Dokumentnummer

NOR40270373

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/148/P3/NOR40270373

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