Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 250/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2026

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 4/2025/VIII/38/2

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Drechslerware

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012930

Dokumentnummer

NOR40270361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/146/P1/NOR40270361

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