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Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung § 3

Kurztitel

Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsbild

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, sowie
    2. Ziffer 2
      der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,,

    Sub-Litera, z, u entsprechen.

  6. Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB betriebliche Kosten, Warenfluss).

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Ausbildungsverbundmaßnahmen).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 4 Punkt 5
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998, (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, geben.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Gartengestaltern, Elektrotechnikern) übernommen werden müssen, identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. eins Punkt 5 Punkt 8
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 9
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 10
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).

1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    aus berufsadäquaten und betriebsspezifischen englischsprachigen Dokumenten (zB Datenblättern) Informationen entnehmen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität).

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und fachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutzmaske, Handschuhe, Schutzhelm, Arbeitsschuhe).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    berufsbezogene Gefahren, wie zB Gefahren im Straßenverkehr, Sturz- und Brandgefahr, gefährliche Arbeitsstoffe in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben sowie den berufsbezogenen Arbeitsmethoden verhalten (zB Verwenden von Atemschutzmasken).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich und bei den Arbeitsmitteln sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 8
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    Ressourcen sparsam und nachhaltig verwenden.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche betriebsspezifische Software oder digitale Tools kompetent verwenden (zB digitale Dokumentenmanagementsysteme, MEDE Mobile Einsatzdatenerfassung zur Erfassung von Räum- und Streuleistungen in Echtzeit).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Funk, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.

  1. Absatz 7,Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Straßenerhaltung

4.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die gesetzlichen Aufgaben des Straßenerhaltungsdienstes sowie die berufseinschlägigen Bestimmungen und Richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen (zB RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)) und für den Tief- und Straßenbau erläutern und mit ihren Arbeiten einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu leisten.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    den Straßenverkehr seines Tätigkeitsbereiches hinsichtlich Verkehrsaufkommen, Straßenverhältnisse, Stausituationen, Unfallsituationen, unfallhäufigen Stellen, Einfluss von Katastrophen wie Hochwasser und Sturm erläutern.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    sich im Straßenverkehr, bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen richtig verhalten sowie im Anlassfall Erste Hilfe leisten.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    die Anwendung und den Einsatz der verschiedenen Handwerkzeuge (zB Spaten, Schaufel, Krampen, Rechen, Scheren, Astschere, Sägen) und Maschinen (zB Heckenschere, Motorsäge, Tischsäge, Kleingeräte), welche eingesetzt werden, beschreiben.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    verschiedene Handwerkzeuge (zB Spaten, Schaufel, Krampen, Rechen, Scheren, Astschere, Sägen) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    verschiedene Maschinen (zB Mischmaschine, Heckenschere, Tischsäge, Kleingeräte) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.

 

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  1. 4 Punkt eins Punkt 7
    die Grundlagen neuer technologischer Trends in der Branche (zB digitales Dokumentenmanagement, Drohneneinsatz, um Schäden an Straßen oder Bäumen festzustellen, Fahrerassistenzsysteme, MEDE mobile Einsatzdatenerfassung für Streufahrzeuge) beschreiben.

 

 

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4.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    technische Unterlagen (zB Baupläne, Vermessungspläne, Lagepläne, Fundamentpläne, Schalungs- und Bewehrungspläne, Ausführungspläne) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden.

 

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  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen, Zeichnungen und Pläne im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand oder computerunterstützt erstellen.

 

 

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4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen, betriebsspezifischen analogen und digitalen Messmitteln (zB Maßband, Wasserwaage, Nivelliergerät, optische Vermessungsgeräte) erklären.

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  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    geeignete betriebsspezifische Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auswählen und anwenden.

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  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    berufsspezifische Berechnungen (zB Flächen- und Volumenberechnungen für Materialbedarf, Massenermittlungen) durchführen.

 

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  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    Planvorgaben mit analogen und digitalen Messgeräten in die Realität einmessen.

 

 

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4.4 Fuhrpark

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    den Aufbau, die Funktion und Handhabung der eingesetzten Fahrzeuge (zB Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge, Großkehrmaschine), An- und Aufbaugeräte für den Sommer- und Winterdienst (zB Vorbau- und Seitenanbaupflüge, Schneefräsen, Streuautomaten, Leitpfostenwaschgeräte, Anbaumähgeräte) sowie Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen (zB Walzen) beschreiben.

 

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    beim Instandhalten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Verbesserung) von Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten für den Sommer- und Winterdienst sowie von Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen mitwirken.

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    Störungen an Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten für den Sommer- und Winterdienst sowie an Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen erkennen und die Störungsbeseitigung (Eigen- oder Fremdreparatur) veranlassen.

 

 

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte für den Sommer- und Winterdienst sowie Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen in Stand halten.

 

 

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 5
    beim Montieren und Demontieren von An- und Aufbaugeräten für den Sommer- und Winterdienst für verschiedene Einsätze mitarbeiten.

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4.5 Kontrolle und Dokumentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 5 Punkt eins
    erläutern, worauf bei der optischen Kontrolle (Streckendienst) des Zustandes oder der Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technische Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstliche Einrichtungen zu achten ist, wie die Ergebnisse diese Kontrollen analog oder digital (zB mit mobilen Endgeräten) dokumentiert werden und wie evtl. Maßnahmen (zB Sofortmaßnamen bei Gefahr im Verzug) eingeleitet werden.

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  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    beim optischen Kontrollieren des Zustandes oder der Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technische Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstliche Einrichtungen auf ihren Zustand gemäß vorgegebenen Intervallen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen, beim Dokumentieren der Ergebnisse der Kontrolle sowie beim Einleiten evtl. Maßnahmen mitwirken.

 

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  1. 4 Punkt 5 Punkt 3
    Straßen, Parkplätze, Rad- und Gehwege, Brücken, technische Kunstbauten, Bäume, Sträucher, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstliche Einrichtungen optisch auf ihren Zustand oder Funktion gemäß vorgegebenen Intervallen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen kontrollieren, die Ergebnisse der Kontrolle dokumentieren sowie evtl. Maßnahmen einleiten.

 

 

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4.6

, Materialien und deren Lagerung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 6 Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, Eigenschaften, Lagerungsmöglichkeiten sowie Erkennungs- und Kontrollmöglichkeiten der für den Straßenbau wichtigsten Baustoffe (Gesteinsmaterialien, Asphalt, Beton, Mörtel) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerungsmöglichkeiten weiterer Werkstoffe und Materialien (insb. Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff, Hilfsstoffe), welche für Arbeiten im Bereich der Straßenerhaltung benötigt werden, beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 4 Punkt 6 Punkt 3
    Werkstoffe und Materialien (insb. Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff; Hilfsstoffe) im Betrieb und auf den Arbeitsstellen gemäß deren speziellen Anforderungen und unter Beachtung von äußeren Einflüssen (zB Wind, Frost, Feuchtigkeit) lagern.

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  1. 4 Punkt 6 Punkt 4
    Werkstoffe und Materialien (insb. Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff; Hilfsstoffe) gemäß den anstehenden Arbeiten und Vorgaben auswählen und kontrollieren.

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4.7 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 7 Punkt eins
    unterschiedliche Werkstoffe und Materialien (Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff) für verschiedenste Anwendungen manuell und maschinell be- und verarbeiten (zB trennen, zurichten, verbinden).

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 2
    verschiedene Untergründe von Geländern und Leiteinrichtungen reinigen, bestehende Beschichtungen entfernen (zB durch Abspachteln, Abschleifen, Abstrahlen, Abbeizen, Ablaugen, Abbrennen) und für Beschichtungen vorbereiten (zB durch Schleifen, Entrosten, Neutralisieren) um zB Salzausblühungen oder Rost zu entfernen.

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 3
    Grundbeschichtungen, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf verschiedene Untergründe von Geländern und Leiteinrichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Streichen, Lackieren) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen.

x

 

 

  1. 4 Punkt 7 Punkt 4
    die Notwendigkeit des Schutzes von Holz erkennen sowie die Möglichkeiten des Holzschutzes grundlegend beschreiben (zB Auswahl geeigneter Holzarten, konstruktiver Holzschutz, Anwendung von Holzschutzmitteln).

 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 5
    Maßnahmen zum konstruktiven Holzschutz umsetzen oder Holzschutzmittel anwenden.

 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 6
    die Zusammensetzung, Sorten und Herstellung von Asphaltmischgut, Beton- und Mörtelmischungen im Überblick beschreiben

 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 7
    manuell und maschinell Beton- und Mörtelmischungen herstellen.

 

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5.

, Kompetenzbereich: Straßenerhaltung und Betrieb

5.1 Baustellen und Absicherungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    beim Einrichten und Absichern (gemäß RVS oder Bescheid) sowie beim Ergreifen anderer Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst mitarbeiten.

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x

 

  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    Baustellen einrichten und absichern (gemäß RVS oder Bescheid) sowie andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst umsetzen.

 

 

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  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    bei Elementarereignissen oder Unfällen Sofortmaßnahmen (zB Absperrungen, Umleitung) ergreifen (gemäß StVO und RVS) und dokumentieren.

 

 

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5.2 Verkehrseinrichtungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    beim Aufstellen, Instandhalten und beim Abbauen von Verkehrszeichen sowie von Leit- und Schutzeinrichtungen mitwirken.

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Verkehrszeichen sowie Leit- und Schutzeinrichtungen aufstellen, in Stand halten und abbauen.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    die Aufgaben und Anwendungsbereiche von Verkehrsüberwachungssystemen (zB Erfassen, Übermitteln, Verarbeiten und Nutzen verkehrsbezogener Daten mit dem Ziel der Organisation, Information und Lenkung des Verkehrs) grundlegend beschreiben.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    die Aufgaben und Anwendungsbereiche von Wildschutzeinrichtungen (zB nachhaltige Reduktion der Wildunfälle) erläutern.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    beim Aufstellen, Instandhalten und beim Abbauen von Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen mitwirken.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen aufstellen, in Stand halten und abbauen.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    die Fahrbahnmarkierungsarten (zB Längs- und Flächenmarkierungen) und Materialien grundlegend beschreiben.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    bei der Kontrolle der aufgebrachten Fahrbahnmarkierungen (zB Einbau, Materialien) mitwirken.

 

 

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5.3 Fahrbahn und Nebenanlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    die zur Sanierung von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie von Setzungen in der Fahrbahn notwendigen Arbeitsmittel (zB Kalt- und Heißmischgut) und Arbeitsschritte (zB Fräsen, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Lagenverbund, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) und die Abnahme laut Richtlinien und Vorschriften (ÖNORM, RVS) erläutern.

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    beim Sanieren von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie von Setzungen in der Fahrbahn unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Kalt- und Heißmischgut) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Lagenverbund, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) mitarbeiten.

 

x

 

  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    kleine Oberflächen, Risse und Fugen sowie Setzungen in der Fahrbahn unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Kalt- und Heißmischgut) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Lagenverbund, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) sanieren.

 

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 4
    die zur Behebung von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen (zB Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Oberflächenwasserableitung, Regenwasserrückhaltebecken) notwendigen Arbeitsmittel (zB Bankettfräse) und Arbeitsschritte (zB Fräsen, Abtrag, Reinigung) erläutern.

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 5
    beim Beheben von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen (zB Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Oberflächenwasserableitung, Regenwasserrückhaltebecken) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Bankettfräse) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Abtrag, Reinigung) mitarbeiten.

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 6
    Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen (zB Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Oberflächenwasserableitung, Regenwasserrückhaltebecken) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Bankettfräse) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Abtrag, Reinigung) beheben.

 

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 7
    die zur Reinigung der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen notwendigen Arbeitsmittel (zB Besen, Straßenreinigungsmaschinen, Kanalspülwagen) und Arbeitsschritte (zB HD Hochdruckreinigung) erläutern.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 8
    beim Reinigen der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Besen, Straßenreinigungsmaschinen, Kanalspülwagen) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB HD Hochdruckreinigung) mitarbeiten.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 9
    die Fahrbahn und Entwässerungsanlagen unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Besen, Straßenreinigungsmaschinen, Kanalspülwagen) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB HD Hochdruckreinigung) reinigen.

 

 

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5.4 Winterdienst

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    beim Sammeln und Auswerten von Wetterinformationen sowie beim Einleiten der notwendigen Schritte mit analogen oder digitalen Werkzeugen (zB Tablets) und nach örtlichen Gegebenheiten sowie unter Beachtung der notwendigen Vorlaufzeit für den Winterdienst mitarbeiten.

 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    die Aufgaben und Anwendungsbereiche von Winterdiensteinrichtungen (zB Schneeschutzzäune, Schneestangen) erläutern.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    beim Aufstellen, Instandhalten und beim Abbauen von Winterdiensteinrichtungen mitwirken.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 4
    Winterdiensteinrichtungen aufstellen, in Stand halten und abbauen.

 

 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 5
    die Zusammensetzung, Herstellung und Anwendungsbereiche von Streumitteln für den Winterdienst beschreiben

 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 6
    beim Herstellen von Streumitteln unterschiedlicher Zusammensetzungen unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte für den Winterdienst sowie beim Beladen von Streufahrzeugen mitarbeiten.

 

 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 7
    erläutern, worauf beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen sowie beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen zu achten ist.

 

 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 8
    unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel händisch Schnee räumen und Streumittel aufbringen.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 9
    beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen sowie beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen mitarbeiten.

 

 

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5.5 Grünflächen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 5 Punkt eins
    die für ihre Tätigkeit wichtigsten Pflanzen (Bäume, Sträucher, Blumen), ihre Lebensbedingungen und Lebensfunktionen sowie Pflege erläutern.

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 2
    Pflanzflächen durch Anpassen des Zustands des Bodens (zB Anreichern von nährstoffarmen Böden, Lockern und Einebnen, Sand beifügen) vorbereiten.

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Bäume und Sträucher pflanzen, die Anwuchs- und Entwicklungspflege sowie weitere Pflege (zB Bewässern, Düngen, Baumpflegeschnitt, Baumfällschnitt) durchführen.

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 4
    Rasentragschichten herstellen sowie Grünflächen herstellen, die Anwuchs- und Entwicklungspflege sowie weitere Pflege (zB Mähen, Vertikutieren) durchführen.

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 5
    unter Beachtung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen und unter Verwendung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln (Mineraldünger, organischer Dünger) anwenden.

 

 

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 6
    den Aufbau des Lebendverbaus (zB mit Pflanzen, Flechtwerken, begrünter Hangrost, Stecklinge) zur Hangsicherung sowie die zur Errichtung notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte (zB Pflanzen setzen, Drainage errichten) beschreiben.

 

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 7
    einen Lebendverbau zur Hangsicherung errichten und die durchzuführenden Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen ausführen.

 

 

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6. Kompetenzbereich: Straßenbau und Instandsetzung

6.1 Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Aufstiegshilfen (zB Arbeits- und Schutzgerüste) für die im Rahmen des eigenen Lehrbetriebes auszuführenden Tätigkeiten, unterstützen.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    die Sicherheitsmaßnahmen und die dazu notwendigen Arbeitsmittel (zB Erdarbeiten, Pölzungen, Absturzsicherungen) zur Herstellung von Baugruben und Künetten erläutern.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    beim Herstellen von Baugruben und Künetten unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen und der dazu notwendigen Arbeitsschritte (zB Erdarbeiten, Pölzungen, Absturzsicherungen) mitarbeiten.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    Baugruben und Künetten unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen und der dazu notwendigen Arbeitsschritte (zB Erdarbeiten, Pölzungen, Schalungen, Absturzsicherungen) herstellen.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    die zur Herstellung von Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte (zB Fundamentgrube, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Herstellen der Schalung, Beton gießen, Bewehrung) erläutern.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 6
    beim Herstellen von Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fundamentgrube, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Herstellen der Schalung, Einbringen der Bewehrung und Beton sowie Verdichten und Nachbehandeln) mitarbeiten.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 7
    Fundamente, Beton- und Stahlbetonbauteile (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fundamentgrube, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Herstellen der Schalung, Einbringen der Bewehrung und Beton sowie Verdichten und Nachbehandeln) herstellen.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 8
    die zur Herstellung von Ober- und Unterbau im Straßenbau notwendigen Arbeitsmittel (zB Bagger, Verdichtungsgeräte), Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten) und Prüfungen (zB Lastplattenversuch) erläutern.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 9
    beim Herstellen von Ober- und Unterbau im Straßenbau unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Bagger, Verdichtungsgeräte) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten) und Prüfungen (zB Lastplattenversuch) mitarbeiten.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 10
    Ober- und Unterbau im Straßenbau unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (Bagger, Verdichtungsgeräte) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten) und Prüfungen (zB Lastplattenversuch) herstellen.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 11
    die zur Herstellung von Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte (zB Ausheben der Künetten, Verfüllen, Verdichten und Herstellung des Oberbaues) erläutern.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 12
    beim Herstellen von Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Ausheben der Künetten, Verfüllen, Verdichten und Herstellung des Oberbaues) mitarbeiten.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 13
    Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverohrrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Ausheben der Künetten, Verfüllen, Verdichten und Herstellung des Oberbaues) herstellen.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 14
    die zum Pflastern, Mauern bzw. Versetzen von Natur- und Kunststeinen auf Splitt und in Beton notwendigen Arbeitsmittel (zB Gummihammer, Wasserwaage, Rüttelplatte, Maurerkelle, Maurerschnur) und Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, verbandgerechtes Verlegen und Versetzen, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) erläutern.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 15
    beim Pflastern, Mauern bzw. Versetzen von Natur- und Kunststeinen auf Splitt und in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Gummihammer, Wasserwaage, Rüttelplatte, Maurerkelle, Maurerschnur) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, verbandgerechtes Verlegen und Versetzen, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) mitarbeiten, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 16
    Natur- und Kunststeine auf Splitt und in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Gummihammer, Wasserwaage, Rüttelplatte, Maurerkelle, Maurerschnur) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, verbandgerechtes Verlegen und Versetzen, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) pflastern, mauern bzw. versetzen, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen.

 

 

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Schlagworte

Beschäftigungsbeschränkung, Müllverwertung, Müllentsorgung, Informationsbewertung, Aufbauorganisation, Betriebsmittel, Sturzgefahr, Arbeitsschutzvorgabe, Umweltschutz, Räumleistung, Dateistruktur, Straßenwesen, Tiefbau, Schalungsplan, Flächenberechnung, Anbaugerät, Sommerdienst, Vorbaupflug, Anbaugerät, Radweg, Verwendungsmöglichkeit, Bearbeitungsmöglichkeit, Erkennungsmöglichkeit, Werkstoff, Zwischenbeschichtung, Betonmischung, Leiteinrichtung, Wildschutzeinrichtung, Längsmarkierung, Kaltmischgut, Unterbau, Anwuchspflege, Pflanzenschutzmittel, Pflegemaßnahme, Bauarbeit, Arbeitsgerüst, Betonbauteil, Naturstein

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270337

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/143/P3/NOR40270337

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