Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 145/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. Die Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, antreten.
Im RIS seit
08.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012927
Dokumentnummer
NOR40270348