Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medienfachkraft-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 156/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2023, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.Die Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2023,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2023, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2023,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 10 der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 10 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, antreten.
Im RIS seit
08.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012926
Dokumentnummer
NOR40270333